Seit November 2023 nehmen die Verbote von Vereinen und Vereinigungen zu, insbesondere in der Palästina-Solidaritäts-Bewegung. Gleichzeitig steigen die Verfahren wegen „Volksverhetzung“ oder „Billigung von Straftaten“ massiv an – meist im Kontext der Palästina-Solidarität, aber auch wenn andere Positionen zum Ukrainekrieg vertreten werden als die der Bundesregierung. Es ist klar: Mit der Kriegspolitik kommen die Verbote.
Viele Organisationen, auch wir als KO, sind im Visier des Inlandsgeheimdienstes und des Innenministeriums. Wir werden insbesondere wegen unserer Arbeit in der Palästina-Soli-Bewegung erwähnt. Der „Verfassungsschutzbericht“ ist keine neutrale Berichterstattung, sondern eine Markierung der Positionen und Organisationen, die kriminalisiert werden sollen. Sie dienen damit auch immer der Spaltung. Die ins Visier Genommenen sollen isoliert und innerhalb der Bewegung und Gesellschaft ausgeschlossen werden. Dazu dienen bestimmte Unterstellungen und Narrative wie zum Beispiel, dass die Bewegung „unterwandert“ werden würde. Vor diesem Hintergrund wollen wir in der Artikelreihe verschiedene Fragen behandeln: Warum ist der Kampf um Grundrechte notwendig? Welche Schlussfolgerungen können wir aus den vergangenen Verbote ziehen? Und wie sollten wir mit potentiellen zukünftigen Verboten umgehen? Der erste Beitrag der Reihe forderte dazu auf, Grundrechtskämpfe – von Meinungs‑ über Versammlungs‑ bis Vereinigungsfreiheit – als Teil des Klassenkampfes zu begreifen, sie zur Entwicklung von Klassenbewusstsein zu nutzen und wirksame Gegenstrategien zur Repression zu entwickeln.
Der zweite Beitrag von Lennart Groh behandelt hier die seit Herbst 2023 in Deutschland laufende Welle politischer Vereinsverbote: Betroffen waren u. a. schiitische Moscheen, palästinasolidarische Gruppen und auch ein rechtes Magazin. Der Artikel erläutert juristische Grundlagen, Begründungen und politische Funktionen von Vereinsverboten und zeigt, wie sie mit den aktuellen politischen Entwicklungen zusammenhängen.
Vereinsverbote in der BRD – Artikelreihe Teil 2
Beitrag von Lennart Groh
1. Einleitung
Kurz vor 6 Uhr Mittwochmorgen, 24.7.2024 an der Außenalster: Ein Mob von mehreren Dutzend vermummten Polizisten stürmt die Blaue Moschee in Hamburg, eine der größten Moscheen Deutschlands. Mit schwerem Gerät rücken Spezialeinsatzkräfte an, um sich Zugang zu jenem Gebäude zu verschaffen, dessen Enteignung und Überführung in den Besitz der BRD an diesem Morgen bekannt gegeben wird. Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) verkündet stolz das Verbot des schiitischen Islamischen Zentrum Hamburg (IZH), dem das Gebäude gehört. Bundesweit kommt es zu 52 weiteren Durchsuchungen in 8 Bundesländern sowie der Schließung drei weiterer Moscheen im Bundesgebiet.
Erst eine Woche zuvor war das Verbot des faschistischen Magazins Compact vollzogen worden, das mittlerweile vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Eilverfahren vorerst wieder kassiert wurde.[1] Am 16.5.2024 wiederum hatte das NRW-Innenministerium das Verbot von Palästina Solidarität Duisburg (PSDU) erlassen, rund ein halbes Jahr nachdem die palästinensischen Organisationen HAMAS (Ḥarakat al-muqāwama al-islāmiyya, dt. Islamische Widerstandsbewegung) und Samidoun durch das Bundesinnenministerium (BMI) verboten worden waren. Hinzu kamen weitere Verbote von Organisationen, wie das der Deutschsprachigen Muslimischen Gemeinschaft (DMG) am 12.6.2024 oder des Islamischen Zentrums Fürstenwalde (IZF) am 12.9.2024. Aktuell wird in Frankfurt am Main vermutlich ein Vereinsverbot des Palästina e. V. vorbereitet, obwohl er sich bereits selbst aufgelöst hatte, in der Antisemitismus-Resolution des Bundestags vom 9.11.2024 wird ein Verbot von BDS gefordert und auch andere palästinensische und palästinasolidarische Initiativen und Gruppen stehen unter Beobachtung durch staatliche Behörden und werden von Schmierkampagnen überzogen, wie etwa Handala Leipzig oder Masar Badil. Und auch die Kommunistische Organisation (KO) steht im Fokus.
Wir scheinen seit Oktober 2023 Zeugen einer „wild gewordenen Exekutive“ zu sein. In der linken und kommunistischen Bewegung gab es allerdings bisher nicht sonderlich viel Interesse an einer Auseinandersetzung mit den genannten Vereinsverboten oder allgemeiner auch der Geschichte dieses Repressionsinstruments. Dabei unterscheiden sich die jüngsten Vereinsverbote politisch in ihrem Charakter. Die Betrachtung von Vereinsverboten im Verlauf der Geschichte der BRD trägt ein Puzzlestück zur Debatte bei, ob und inwiefern wir aktuell einen autoritären Staatsumbau oder das Vorspiel zu einer neuen Form des Faschismus in der BRD erleben. Der Artikel zeigt neben wichtigen Verschärfungen in den Gesetzen zum Vereinsverbot wie verzerrt bestehendes Recht in der BRD durch Ministerien und Gerichte angewendet wird, um die Repression von politischer Opposition in Deutschland zu ermöglichen und zu legitimieren.
Während wir also angespannt darauf warten, welche Organisation es in Deutschland wohl als nächstes trifft, soll hier anhand der jüngsten Vereinsverbote ein kurzer Überblick über rechtliche Aspekte, offizielle Begründungen und politische Hintergründe dieser Form der Repression gegeben werden.[2] Es soll diskutiert werden, was diese Verbote verbindet, worin sie sich aber auch unterscheiden. Um dieses Repressionsinstrument verstehen zu können und ein paar Missverständnisse auszuräumen, soll anfangs besprochen werden, wie Vereinsverbote rechtlich legitimiert werden und welche Art von Gruppierungen sie treffen können.
2. Was sind Vereinsverbote?
2.1 Vereinsverbote sind die polizeiliche Zerschlagung von Organisationen
Das Vereinsgesetz ist die rechtliche Ermächtigung der parteigeführten Landes- und Bundesinnenministerien, polizeilich ohne vorigen Gerichtsbeschluss politisch unliebsame Vereinigungen zerschlagen zu dürfen. Es finden in der Regel Hausdurchsuchungen, umfassende Beschlagnahmungen, Website-Abschaltungen und weitere Maßnahmen statt, um die Gruppierung nachhaltig von ihrer Arbeit abzubringen. Zudem werden bei diesen Maßnahmen Beweise gesammelt, die im Nachhinein zur Verteidigung des Vorgangs genutzt werden können, etwa wenn wie im Fall von Samidoun, PSDU oder Compact gegen das Verbot geklagt wird.
Alle Vereinsverbote beziehen sich auf den Artikel 9 Abs. 2 im Grundgesetz (GG), so auch bei Samidoun, HAMAS, PSDU, Compact und IZH. In diesem Absatz steht: „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“ Zusätzlich relevant ist das im August 1964 verabschiedete Vereinsgesetz, das eigentlich Vereinsverbotsgesetz heißen müsste, denn das Gesetz führt einzig und allein aus, wie Vereinigungen verboten werden können. Das Vereinsgesetz (VereinsG) legt fest, dass ein Verein dann als verboten gilt, wenn eine „Verbotsbehörde“ (ergo Innenministerium von Land oder Bund) dies als erwiesen ansieht und darlegen kann (§ 3 Abs. 1 VereinsG). Ein Verbot eines Vereins liegt also allein in der Erwägung der Innenministerien, es gibt formal zunächst keine Beschränkung ihrer Exekutivgewalt – sie müssen das Verbot ausreichend begründen, wenn es vor einer Aufhebung durch Gerichte im Nachhinein geschützt sein soll, aber der Verbotsakt an sich, der auch bei eventueller Rücknahme des Verbots jedes Mal einen unwiderruflichen Schaden erzeugt (Verlust von finanziellen Mitteln, Zerschlagung von Organisationsstrukturen, öffentliche Diffamierung, Einschüchterung…), bedarf erstmal keinerlei Zustimmung durch andere Instanzen wie etwa eines Gerichts. Erst durch aufwendige Klagen können Betroffene überhaupt erwirken, dass diese Exekutivakte wieder rückgängig gemacht werden. Dabei wird vor (zeitweiligen) Rücknahmen von Verboten in der Regel nicht zurückgeschreckt. Das Risiko des politischen Gesichtsverlusts scheint erträglich, wenn ein Gericht in einem von vielen Fällen gegen ein Innenministerium entscheidet, wie bei Compact zumindest im Eilentscheid. Klagen und Beschwerden gegen Vereinsverbote werden von den Gerichten in den allermeisten Fällen immer noch abgewiesen, jüngstes Beispiel ist der gescheiterte Eilantrag gegen das Verbot von PSDU.[3]
Vereinsverbote werden auch dort erhoben, wo man nicht beweisen kann, dass Personen eine Vereinigung gebildet haben, „deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist“ (§ 129) oder die „terroristische Tätigkeiten“ unterstützt (§ 129a), auch wenn die Organisation nur im Ausland existiert (§ 129b). Die verbotenen Organisationen und die betroffenen Personen haben in der Regel keine vielfachen und organisiert durchgeführten Straftaten vorzuweisen, sondern werden wegen ihrer politischen Haltung verboten, die als „verfassungsfeindlich“ erachtet wird. Es ist daher eindeutig und praktisch ausschließlich ein Instrument politischer Repression.
2.2 Ist jede Form von Organisierung gleich gefährdet?
Das Vereinsgesetz erlaubt Verbote jedweder Organisation, egal welche Form sie sich gibt. So wird laut Vereinsgesetz „ohne Rücksicht auf die Rechtsform“ jede Gruppierung, die sich „für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat“ als Verein gezählt (§2 Abs. 1 VereinsG). Für diesen sehr weiten Begriff von „Verein“ ist also egal, ob es sich um einen eingetragenen Verein (e. V.), nicht eingetragenen Verein, GmbH, Stiftung, Gewerkschaft oder formlose Organisierung handelt – und auch egal, ob die Vereine organisiert Grundfreiheiten wie Meinungsfreiheit, Pressefreiheit oder Religionsfreiheit wahrnehmen. Gruppen ohne konkrete Rechtsform wie bspw. PSDU wurden als „Verein“ im Sinne des VereinsG verboten, aber auch Compact inklusive zugehöriger GmbH, dessen Aktivität vor allem aus dem Betrieb eines Print-Magazins und diverser Online-Medien bestand. Das heißt, auch Zeitung oder Online-Magazin zu sein, schützt nicht per se vor Verboten. Auch wenn, wie bei der vorläufigen Aufhebung des Compact-Verbots durch das BVerwG zu sehen war, die Wahrnehmung von Grundfreiheiten durch die Organisationen dies bei der Beurteilung der Verbote durch die Gerichte im Sinne der Vereine berücksichtigt werden kann. Tatsächlich wird dies aber nur selten im Sinne der Organisationen so ausgelegt und auch im Fall von Compact stellt das BVerwG klar, dass auch Presse als Verein verboten werden kann und das Verbot formal deshalb nicht zu beanstanden sei.[4] Das BMI bezieht sich in der Verbotsverfügung gegen Compact, die man im Internet finden kann, u. a. auf ein Urteil des BVerwG vom 26. Januar 2022 gegen ein angebliches Medium der PKK, wonach „Meinungs- und Pressefreiheit dort zurückzutreten“ hätten, „wo sie – wie hier – ausschließlich der Verwirklichung verbotswidriger Vereinszwecke dienen“.[5] Auch linksunten.indymedia wurde bekanntlich als Verein verboten und ihre Klage u. a. gegen diese Definition des Mediums als Verein vom BVerwG zurückgewiesen, wenngleich mit anderer Begründung.[6] Beim IZH wurde ein Verein verboten, der in allererster Linie in Moscheen die Ausübung der Religionsfreiheit ermöglicht. Es gibt also keine Grundfreiheit und keine Organisationsform, die auf formale Art und Weise vor den politisch motivierten Exekutivakten der Innenministerien schützt.
Eine bedingte Ausnahme davon stellt die Partei als Rechtsform dar: Seit den 1950er Jahren wurden in der BRD ca. 200 Organisationen durch die Innenministerien als Vereine verboten, aber bislang nur zwei Parteien: die faschistische Sozialistische Reichspartei (SRP) 1952 und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) 1956. Der bürgerliche Staat gewährt Parteien im Gegensatz zu allen anderen Organisationen einige handfeste Privilegien: Anders als bei Vereinen müssen Parteien das Ziel und die realistische Chance dazu haben, „die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“, damit sie verboten werden können (Art. 21 Abs. 2 GG), d. h. es geht hier vorrangig nicht um einzelne Straftaten oder diffuse Verstöße gegen „Völkerverständigung“, die der Organisation zugeordnet werden können, wie beim Vereinsverbot, sondern es muss eine realistische Chance auf umsturzähnliche Veränderungen bestehen. Das ist immer noch diffus aber schon eine höhere Schwelle als beim Vereinsverbot, wo die Größe und der Einfluss der Organisation keine Rolle spielt. Noch wichtiger ist aber, dass nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Parteien verbieten kann (Art. 21 Abs. 4 GG) und das nur auf Antrag von Bundestag, -rat oder -regierung, die dies mit einem Mehrheitsentscheid beantragen müssen. Ein Antrag auf Verbot der faschistischen NPD wurde 2017 vom BVerfG abgelehnt, weil Anhaltspunkte fehlten, dass die NPD ihre politischen Ziele in der unmittelbaren Zukunft verwirklichen könnte. Voraussetzung, um als Partei anerkannt zu werden, ist, bei Wahlen anzutreten und dafür vom Wahlleiter zugelassen zu werden. Zwar besteht so ein Mittel, um Parteien auf formalem Weg den Parteistatus abzuerkennen (so versucht 2021 bei der DKP[7] und 2024 bei der KPD („KPD-Ost“)[8]), trotzdem besteht dadurch ein größerer Spielraum für Parteien im Gegensatz zu allen anderen Organisationsformen.
Rechtlich wiederum noch schlechter gestellt sind „Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind“, und „Vereine mit Sitz im Ausland“ (§§ 14, 15 VereinsG). Für diese „Ausländervereine“ spezifiziert das Vereinsgesetz zusätzliche Verbotsgründe, wie die Gefährdung von „erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ oder dem „friedlichen Zusammenleben von Deutschen und Ausländern“. Angewandt wurden diese auf ausländische Organisationen ausgerichteten Paragrafen zuletzt bei der Hisbollah 2020 und auch bei Samidoun und HAMAS: So heißt es in der Verbotsankündigung von Samidoun u. a., die Gruppe gefährde „das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern und von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet“, zudem verletze die Gruppe „sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland“[9]. Auch die HAMAS gefährde „sonstige erhebliche Interessen der BRD“.[10] Die Ungleichbehandlung von ausländischen und inländischen Vereinen manifestiert sich in diesen zusätzlich ausgeführten Verbotsgründen und macht es den Verbotsbehörden rechtlich noch leichter, migrantische Organisationen zu zerschlagen.
3. Die Begründungen der Verbote
Wie oben erwähnt, können laut Grundgesetz Organisationen verboten werden, deren Zwecke oder Tätigkeit 1. den Strafgesetzen, 2. dem Gedanken der Völkerverständigung oder 3. der verfassungsmäßigen Ordnung zuwiderlaufen. Diese drei Begründungen sollen hier anhand von Beispielen erläutert werden, zusätzlich außerdem weitere Begründungszusammenhänge, die sich immer wieder in den Verbotsverfügungen finden lassen.
3.1 Verstoß gegen Strafgesetze
Der Verstoß gegen Strafgesetze ist unter den betrachteten Verboten des letzten Jahres nur bei HAMAS und IZH Teil der Begründung für das Vereinsverbot. Auf welche Straftatbestände sich hier konkret bezogen wird, ist leider nicht bekannt. Infrage kommt bspw. die Unterstützung „terroristischer Vereinigungen“, was wie ausgeführt nach §§ 129 a/b StGB unter Strafe steht; die HAMAS selbst wird schon länger durch BVerwG und BVerfG als terroristische Organisation bezeichnet,[11] das IZH sah sich mindestens in öffentlichen Medien mehrfach Vorwürfen ausgesetzt, die seit 2020 in Deutschland verbotene Hisbollah materiell zu unterstützen.
3.2 Ausrichtung gegen die Völkerverständigung
Zentral als Begründung für die Verbote ist bei HAMAS, Samidoun, IZH und PSDU der Vorwurf, „gegen den Gedanken der Völkerverständigung“ gerichtet zu sein. Hierfür ein erstes Zitat aus einem Urteil des BVerfG; die Urteile der höchsten gerichtlichen Instanzen BVerwG und BVerfG sind relevant, weil sie häufig als praktische Ausformulierung eines bestehenden, aber sehr allgemein formulierten Gesetzes fungieren – an ihren Urteilssprüchen und Auslegungen von Gesetzen orientieren sich die Behörden in ihren Verbotsbegründungen und andere Gerichte in ihren Urteilen.
„Gegen die Völkerverständigung richtet sich eine Vereinigung, wenn sie in den internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiert und fördert […]. Das kann die Vereinigung selbst unmittelbar tun; der Verbotstatbestand kann aber auch erfüllt sein, wenn sich die Vereinigung durch die Förderung Dritter gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet.“
– BVerfG, 13.07.2018, 1 BvR 1474/12, 1 BvR 57/14, 1 BvR 57/14, 1 BvR 670/13, Rn. 112 (Beschluss zur Zurückweisung von Verfassungsbeschwerden gegen drei Vereinigungsverbote)
Ähnlich wie beim § 130 StGB zur „Volksverhetzung“ und seiner letzten Novelle im Jahr 2022 ermöglicht der Vorwurf gegen die Völkerverständigung ausgerichtet zu sein, bestimmte Meinungen zu politischen Entwicklungen und militärischen Konflikten auf der Welt unter Strafe zu stellen. Wer öffentlich Völkermord und Angriffskriege durch die Staaten Nordamerikas und Europas in Korea, Vietnam, im Irak, in Jugoslawien, Afghanistan, Libyen, Libanon oder Palästina als notwendige Schritte zur Verteidigung freiheitlicher Werte und westlicher Interessen öffentlich und lautstark rechtfertigt, braucht keine rechtlichen Konsequenzen zu fürchten; wer hingegen die Al-Aqsa-Flut nicht als „antisemitisches Massaker“ der HAMAS oder den Militäreinsatz Russlands in der Ukraine nicht einfach als „völkerrechtswidrigen Angriffskrieg“ Putins bezeichnet, der muss befürchten, dass er selbst angeklagt oder seine Organisation unter dem Verweis auf die angebliche Missachtung der Völkerverständigung verboten wird. Die politische „Neutralität“ deutscher Gesetze und Behörden bei der Wahrung und Achtung der Menschenrechte und Völkerverständigung ist eine Farce; im Gegenteil sehen wir hier ein Instrument, um den erlaubten Meinungskorridor hinsichtlich internationaler Konflikte, die die Interessen der BRD berühren, rechtlich abgesichert und moralisch legitimiert stark zu begrenzen. So wird im Fall von PSDU der angebliche Verstoß der Gruppe gegen die Völkerverständigung vor allem dadurch „nachgewiesen“, dass ihr unter Bezug auf die IHRA-Definition (die letztlich Antizionismus mit Antisemitismus gleichsetzt) vorgeworfen wird, „antisemitische Narrative“ (Bezeichnung Israels als siedlerkoloniales Projekt, Vorwurf, dass Israel Kinder tötet, Aufruf zum Boykott Israels) verbreitet, „Sympathie für den bewaffneten Widerstand gegen den Staat Israel“ bekundet und „das Existenzrecht des Staates Israel“ bestritten zu haben.[12] Weshalb die Vorwürfe haltlos sind, lässt sich gut auf der Website des nach dem Verbot von PSDU gegründeten Komitees gegen das Verbot nachlesen.[13] Wichtig ist hier zu verstehen, dass es einer im Sinne deutscher Interessen politisch gefärbten Sichtweise auf die Tätigkeiten und Inhalte von PSDU bedarf, um diese als Verstoß gegen die Völkerverständigung zu interpretieren. Dass auch die „Förderung Dritter“ als Verstoß gegen die Völkerverständigung ausgelegt werden kann, spielt bei der weiter unten behandelten „Kontaktschuld“ eine wichtige Rolle.
3.3 Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung
Neben dem Verstoß gegen Strafgesetze und der Verletzung des Gedankens der Völkerverständigung ist der wichtigste rechtliche Grund für Vereinsverbote, dass die betroffene Organisation „gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ gerichtet ist. Man könnte denken, dass es dabei um das Ziel einer Beseitigung (von Teilen) des Grundgesetzes gehe, d.h. um die Abschaffung von Dingen wie Parlamentarismus, Meinungs- und Pressefreiheit, Religionsfreiheit, gleiches Wahlrecht, Recht auf Privateigentum etc. Tatsächlich bezieht sich der Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit gerade bei Organisationen mit Auslandsbezug aber i. d. R. wieder nur auf Aktivitäten und Inhalte, die auch schon als Verstoß gegen Völkerverständigung gewertet werden. Weder die Tätigkeit von Samidoun noch HAMAS, von IZH oder PSDU war auf relevante Änderungen an den Inhalten der Verfassung der BRD gerichtet – weder öffentlich und vermutlich auch nicht geheim. Das wird auch von den Innenministerien gar nicht behauptet. Trotzdem wird allen vier Organisationen vorgeworfen, gegen die Verfassung zu wirken, und zwar deshalb, weil das Grundgesetz „unverletzliche und unveräußerliche Menschenrechte“ formuliert (u. a. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit), die, bspw. wie in der Verbotsverfügung von PSDU benannt, durch „antisemitische und antiisraelische Narrative“ gefährdet würden.[14] Das NRW Innenministerium macht sich in der Verbotsverfügung zu PSDU konkret keine Mühe, weitere Gründe für Verfassungsfeindlichkeit anzuführen, als bei dem vermeintlichen Verstoß gegen die Völkerverständigung durch PSDU. So kann aber trotzdem der Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit aufrechterhalten werden.
3.4 Die „kämpferisch-aggressive Haltung“
In der BRD ist es nicht per se verboten, die Verfassung ändern oder abschaffen zu wollen – Organisationen wird aber faktisch unmöglich gemacht, dieses Ziel ernsthaft zu verfolgen, ohne durch ein Vereinsverbot bedroht zu werden. Aufgrund einer durch Urteile des BVerwG geschaffenen Klausel ist es nämlich verboten, seine vom Grundgesetz abweichende Haltung als Organisation auf „kämpferisch-aggressive“ Art und Weise verwirklichen zu wollen. Diese sogenannte „kämpferisch-aggressive Haltung“ ist bei allen Vereinsverboten zentral. Gemeint ist dabei aber nicht zwangsläufig Militanz oder Aggressivität. Das BVerwG führt das in seinen Urteilen meist so wie folgt oder ähnlich aus:
„Grundsätzlich rechtfertigt sich das Verbot einer Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG nicht bereits bei Äußerungen, welche die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes ablehnen oder ihr andere Grundsätze entgegenstellen. Gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes „richten“ sich grundsätzlich nur Vereinigungen, die den Willen haben, ihre mündlich oder schriftlich verbreiteten verfassungsfeindlichen Ziele in die Tat umzusetzen. Die verfassungsfeindliche Vereinigung muß in kämpferisch-aggressiver Form das Ziel verfolgen, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik zu untergraben. Um ein Verbot nach Art. 9 Abs. 2 GG rechtmäßig zu erlassen, sind daher grundsätzlich im Zeitpunkt der Verbots- und Auflösungsverfügung Tatsachen festzustellen, die eine Tätigkeit der Vereinigung mit dem Ziele der Verwirklichung ihrer verfassungsfeindlichen Absichten ergeben.“
– BVerwG, 23.03.1971, 1 C 54.66
„Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Vereinigung ihre verfassungswidrigen Ziele gerade durch die Anwendung von Gewalt oder durch sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen sucht. Wesentlich ist vielmehr, daß sich die Tätigkeit der Vereinigung kämpferisch-aggressiv gegen die verfassungsmäßige Ordnung wendet, d.h. diese Ordnung fortlaufend untergraben will.“
– BVerwG, 02.12.1980, 1 A 3.80, Rn. 42
Die Definition der „kämpferisch-aggressiven Haltung“ ist also weit auslegbar, sodass Behörden großen Spielraum haben, ob sie eine Organisation zerschlagen oder nicht. Diesen Spielraum nutzen sie im eigenen politischen Sinne. Der Bezug auf eine „kämpferisch-aggressive Haltung“ beim Vereinsverbot suggeriert, dass nur eine bestimmte Art und Weise der Tätigkeit zur Verfassungsänderung verboten sei, nämlich eine von Gewalt oder Aggressivität geprägte Tätigkeit. Gewalt und Aggressivität sind tatsächlich eine mögliche, aber offensichtlich keine notwendige Voraussetzung für ein Verbot. Blickt man auf die Gerichtsurteile wird deutlich, dass es in Wirklichkeit nicht um eine bestimmte Form der Tätigkeit, sondern um dessen Inhalt geht: Will eine Organisation die Verfassung in relevanten Teilen ändern und bemüht sich aktiv um die Verwirklichung dieser Ziele (egal in welcher Form), gehört sie aus Sicht der obersten Gerichte verboten. Aus den Verbotsverfügungen selbst geht hervor, was zu einer „kämpferisch-aggressiven Haltung“ gezählt wird – ein einheitliches Bild ergibt sich jedoch auch hier nicht. Deutlich wird lediglich, dass es, wie gesagt, keine konkreten Bestrebungen zur Änderung der Verfassung braucht, um eine kämpferisch-aggressive Haltung und damit Verfassungsfeindlichkeit unterstellt zu bekommen.
Bei PSDU genügt der Verweis auf die an den Haaren herbeigezogene antisemitische Haltung, um die kämpferisch-aggressive Ausrichtung gegen Grundsätze der verfassungsmäßigen Ordnung zu beweisen, konkret wird in diesem Abschnitt zusätzlich nur auf eine „unkritische und undifferenzierte Darstellung des Nahost-Konflikts“ und die „Emotionalisierung und Aufstachelung der Zuhörerschaft“ bei Versammlungen verwiesen.[15] Wer emotional das zum Ausdruck bringt, was Leute bei einem Thema fühlen, gerät also bereits in den Fokus. Das ist eine für die herrschende Klasse politisch absolut zweckmäßige Auslegung des Rechts: Emotionalisierung ist richtig eingesetzt ein wirkungsvolles politisches Instrument; man bewegt die Leute gerade in zugespitzten Situationen nicht allein mit richtigen Inhalten, sondern auch ihre Form muss ergreifend sein. Das ist Gerichten und Behörden bewusst, weswegen die Bestrafung einer „kämpferisch-aggressiven Haltung“ neben anderen Punkten bewusst auf die Unterbindung dieses Instruments zielt.
Bei Compact führt das BMI aus, dass „die fortwährende Schaffung von Verfassungsfeinden durch entsprechende Schulung und Indoktrination der Mitglieder und Anhänger“ den Beweis einer „kämpferisch-aggressiven Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung“ darstellt.[16] Letztlich kann nach den Urteilen der obersten Gerichte zufolge jede Agitation für Änderungen am Grundgesetz als kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ausgelegt werden. Auch wenn solche Änderungen nicht per se verboten sind, ist es für relevante Änderungen der Verfassung auch auf dem parlamentarischen Weg natürlich immer notwendig, organisiert in der Bevölkerung für die Unterstützung eines solchen Projekts zu werben, um überhaupt entsprechende Mehrheiten zu erreichen. In der Verbotsverfügung von Compact werden als Beleg des „Wirksamwerdens“ der kämpferisch-aggressiven Haltung die steigenden Abonnenten-, Follower- und Spender-Zahlen genannt in Kombination mit „extremistischen“ Online-Kommentaren, die dieses Umfeld aufgrund der Beeinflussung durch das Compact-Magazin abgebe. In Verbindung damit wird umfassend aus internen Telefongesprächen, Schriftverkehr und Zoom-Meetings von Compact zitiert, in denen in unterschiedlicher Formulierung die Absicht bekundet wurde, „das System stürzen“ zu wollen. Es wird aus einem Privatgespräch zwischen Jürgen Elsässer und einem engen Sympathisanten und Mitarbeiter zitiert, wo der Sympathisant konkrete Überlegungen anführt, Vizekanzler Robert Habeck zu erschießen, um ein Signal an die deutsche Bevölkerung zu senden. Vergleicht man die hier bemängelte „kämpferisch-aggressive Haltung“ vom Compact-Magazin, wo über konkrete Anschlagspläne gesprochen und der „Sturz des Systems“ zentraler Dreh- und Angelpunkt jeder zweiten Publikation und Äußerung ist, mit der „kämpferisch-aggressiven Haltung“ von PSDU, wird nochmals die Unklarheit der Definition von „kämpferisch-aggressiv“ deutlich. Aber auch, was bei rechten Organisationen erst passieren muss, damit ein Vereinsverbot überhaupt erwogen wird. Bei linken, migrantischen oder propalästinensischen Organisationen genügen die falschen inhaltliche Positionen.
Grundlegende Änderungen an der Verfassung werden unter Verweis auf eine kämpferisch-aggressive Haltung praktisch verhindert oder zumindest bleibt immer die Option für die Ministerien, dies nach politischem Gutdünken zu verhindern.
3.5 Kontaktschuld
Eine weitere wichtige Begründung für die Verbote ist fast immer der Kontakt zu anderen Organisationen, die verboten sind oder als „verfassungsfeindlich“ bezeichnet werden. Hierbei reicht teils schon die Beobachtung einer Organisation durch den Bundes- oder einen Landesverfassungsschutz, um den Kontakt mit ihr für ein Verbot nutzen zu können.
In der Bekanntmachung des Verbots von Samidoun vom 2.11.2023 heißt es, die Organisation unterstütze „Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten und androhen.“[17] Die ausführliche Verbotsverfügung liegt leider nicht vor, vermutlich werden hier aber Verbindungen zu HAMAS und PFLP gezogen. Das Verbot von Samidoun war wiederum einer der Gründe, um PSDU zu verbieten, denn die Gruppe hatte Kontakt zu Samidoun. Dabei reicht es dem NRW-Innenministerium aus, dass die Begegnungen und Bezüge, vor dem Verbot von Samidoun stattfanden, um daraus einen Verstoß gegen die Völkerverständigung zu konstruieren.[18] Auch der Kontakt zu BDS, Palästina Spricht und dem mittlerweile selbstaufgelösten[19] Palästina e. V. aus Frankfurt am Main werden in dem Verbot von PSDU für die Unterstellung einer Völkerverständigungsfeindlichkeit missbraucht.[20]
Dass Zaid Abdulnasser nach dem Verbot von Samidoun als Einzelperson auf einer Veranstaltung, auf der auch eine Person von PSDU gesprochen hat, aufgetreten ist, reicht aus, um PSDU vorwerfen zu können, dass sie auch nach dem Vereinsverbot von Samidoun ihre „Verbindungen zu ‚Samidoun‘ nicht abgebrochen haben“.[21] Das heißt, Einzelpersonen, wie in diesem Fall Zaid, sind nach einem Vereinsverbot faktisch eingeschränkt in ihrer Meinungsäußerung, denn offensichtlich gehen andere Plattformen und Organisationen ein Risiko ein, wenn sie diesen Einzelpersonen eine Bühne bieten, denn sie riskieren damit ein eigenes Vereinsverbot. Es ist erfreulich zu sehen, dass sich nicht alle Teile der palästinasolidarischen Bewegung davon einschüchtern lassen und bspw. Zaid oder Ahmad und Leon von PSDU bei ihren Veranstaltungen über die Verbote sprechen lassen. Tatsächlich wird nun auch schon PSDU genutzt, um Einzelpersonen und Organisationen, die mit der Organisation in Kontakt standen, zu repressieren.[22]
Es entsteht eine Kette von Repression und Verbot gegen Personen, die miteinander in Verbindung stehen: Organisation 1 ist verfassungsfeindlich, also ist Organisation 2 verfassungsfeindlich, also ist Organisation 3 verfassungsfeindlich. Die entstehende Kette von Verboten und Repression erlaubt es, mit einem erfolgreichen Verbot viel mehr Teile einer Bewegung als nur die verbotene Organisation selbst einzuschüchtern und für ihre Aktivitäten zu bestrafen.
Bei Compact dienen Verbindungen zur Identitären Bewegung, zur AfD und seiner Jugendorganisation (Junge Alternative), zur Partei Die Heimat (ehem. NPD), zu den Freie Sachsen, dem Institut für Staatspolitik und verschiedenen Reichsbürgergruppierungen als Beleg für eine verfassungsfeindliche Grundhaltung.
4. Die politischen Zwecke der Verbote
4.1 Die Zerschlagung von Orientierungspunkten und der „Avantgarde“ aktueller Kämpfe
Häufig treffen die Vereinsverbote Organisationen, die in brennenden politischen Auseinandersetzungen und aktuell relevanten Bewegungen die Rolle eines Antreibers und inhaltlichen Orientierungspunkts einnehmen. Teils sind es Organisationen, die es schaffen Verbindungen in unterschiedliche soziale Milieus und politische Spektren aufzubauen und damit für aktuelle Kämpfe eine vereinheitlichende und vorantreibende Rolle zu spielen. Deutlich werden diese Punkte am Beispiel der Vereinsverbote gegen die palästinasolidarische Bewegung in Deutschland.
Die Offensive des palästinensischen Widerstands in Gaza im Oktober 2023 markierte eine Zäsur in der Entwicklung des siedlerkolonialen Staats. Investitionen wurden abgezogen, Handel eingestellt, diplomatische Beziehungen zu Israel abgebrochen, ein palästinensischer Staat von zahlreichen Ländern anerkannt. Trotz der weiterhin unklaren Perspektive Palästinas und der Siedlerkolonie sowie der Ermordung von großen Teilen der Führung des Widerstands der Region hat sich das israelische Militär bis jetzt unfähig gezeigt, den palästinensischen Widerstand in seiner Handlungsfähigkeit zu brechen. Die Siedlerkolonie reagiert auf seine brenzlige Lage mit schrecklichen Verbrechen an der palästinensischen Bevölkerung. Der Genozid in Gaza, die erkennbar absteigende Entwicklung Israels und der Mut des palästinensischen Volks haben weltweit gerade in den ersten Wochen und Monaten nach dem 7. Oktober 2023 eine riesige Welle an aktiver Solidarisierung mit dem palästinensischen Befreiungskampf und an öffentlich ausgesprochener Ablehnung des mordenden und unterdrückenden Apartheidstaats hervorgerufen – auch in der Bundesrepublik Deutschland.
Nach dem 7. Oktober 2023 kam es unmittelbar und dauerhaft zu großen Demonstrationen im gesamten Bundesgebiet. Nicht nur die Zahl der Teilnehmer war beeindruckend, sondern vor allem der positive Bezug auf den Kampf gegen Besatzung und Apartheid in Palästina, also der inhaltlich offensive Charakter der Demonstrationen, der nicht nur von Empörung gegen die Reaktion Israels auf die Al-Aqsa-Flut geprägt ist, sondern von Zuversicht, dass Palästina befreit werden kann und dem Stolz auf den Mut der Palästinenser. Die Demonstrationen sind maßgeblich geprägt von palästinensischen, muslimischen und migrantischen Teilen der Bevölkerung. Ein wichtiger Stoß der Repression der Behörden, um diese Welle zu brechen, richtete sich schnell mittels breit angelegter Versammlungs- und Vereinsverbote gegen antizionistische Positionen und gegen den Positivbezug auf den palästinensischen Widerstand. Gruppierungen und Personen, die diese Positionen in den Protesten und online verbreiten, standen im Fokus der Schläge von Medien und Behörden – bis heute. Es ging dabei darum, den (im positiven Sinne) radikalen Teil der Bewegung zu diffamieren, in seinem Wirken einzuschränken und dadurch die Proteste in gemäßigte Bahnen zu lenken und zu erlahmen.
Dies waren die wichtigsten Gründe für das Verbot von Samidoun und HAMAS im November 2023, das am 12. Oktober durch Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) angekündigt und am 2. November durch Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) offiziell in Kraft gesetzt wurde. Zweieinhalb Wochen nach dem Verbot am 23. November folgten dann die 21 Razzien,[23] bei denen 13 Orte in Berlin (angeblich sowohl bzgl. HAMAS als auch Samidoun), Nordrhein-Westfalen (2 Orte bzgl. HAMAS), Niedersachsen (2 Orte bzgl. HAMAS), Schleswig-Holstein (3 Orte bzgl. HAMAS) und ein Ort in Hamburg bzgl. HAMAS durchsucht wurden. Das Verbot der HAMAS wurde seit langem gefordert, auf der EU-Terrorliste stand sie seit 2001 (2021 durch EuGH bestätigt[24]), das Bundesverwaltungsgericht hatte die Organisation 2004 im Rahmen einer Entscheidung zum Verbot des Al-Aqsa e. V. zur Terrororganisation erklärt.[25] Die Bundesregierung hat in der Situation nach dem 7. Oktober nachgezogen, politisch vor allem, um das Zentrum des realen Widerstands in Palästina in Deutschland endgültig unsagbar und den Positivbezug strafbar zu machen. In Deutschland wie in Gaza wurde die Vernichtung der HAMAS und der dahinterstehenden Idee des Widerstands zum erklärten Ziel. Für den Protest in Deutschland spielte die HAMAS natürlich weniger organisatorisch als moralisch eine wichtige Rolle, ganz unabhängig davon, was einzelne Gruppen und Personen dieses Protests von der Organisation politisch hielten – die unter der Führung der HAMAS durch vom palästinensischen Volk getragene Widerstandsgruppen erfolgreich durchgeführten Aktionen zum Ausbruch aus dem Freiluftgefängnis Gaza am 7. Oktober sind der wichtigste Grund, weshalb die Bewegung für Palästina weltweit Hoffnung und Mut auf eine Befreiung von der Besatzung schöpfen konnte, die sich auf den Straßen der Welt entlud. Die HAMAS war das wichtigste und im Umfeld der deutschen Öffentlichkeit auch das leichteste Ziel der westlichen Repression: Das Bild vom mordenden, vergewaltigenden HAMAS-Kämpfer war eigentlich schon vor der Al-Aqsa-Flut etabliert, die Lügen und Verdrehungen zum 7. Oktober taten ihr Übriges, um den Angelpunkt des palästinensischen Widerstands als das ultimative Böse darstellen zu können.
Seitdem genügt es, auf einen realen oder konstruierten Positivbezug zur HAMAS zu verweisen, um Organisationen und Personen für ihr propalästinensisches Engagement bestrafen zu können. Schon in den 2000er Jahren wurden Organisationen in Deutschland verboten, die in einen Zusammenhang mit HAMAS gestellt wurden (z.B. 2002: al-Aqsa e. V.[26]. 2010: Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e. V.[27]). Damals war noch eine unterstellte finanzielle Unterstützung notwendig, heute genügt der Vorwurf einer „ideellen Unterstützung“, wie zuletzt beim Verbot von PSDU deutlich wurde.[28]
Samidoun war im Oktober 2023 noch nicht im bundesweiten medialen Fokus; die Angriffe auf Samidoun und Forderungen nach einem Verbot gab es schon vorher, kamen bis zum 7. Oktober aber vor allem von Zionisten, Journalisten und Politikern aus Berlin, wo die Organisation am aktivsten auftrat. Samidoun schaffte es hier, aber auch in anderen Teilen Deutschlands, die Frage des bewaffneten Widerstands auf die Tagesordnung zu setzen, zeigte sich klar antizionistisch und hatte Verbindungen in linke Kreise genauso wie natürlich zu hier lebenden Palästinensern. Samidoun drängte mindestens seit 2021 zu klaren Positionierungen zu Palästina und gelangte u. a. im Rahmen der (verbotenen) Nakba-Demos in Berlin zu Bekanntheit. Besonders ist am Verbot von Samidoun, dass sie aus Sicht der Bundesbehörden „das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern und von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet“ und „die öffentliche Ordnung“ bedrohen würden. Dies ist weder bei HAMAS noch IZH der Fall, obwohl beide ebenfalls als Ausländerverein definiert werden. Vermutlich war die direkte Rolle von Samidoun in den Protesten in Deutschland den Behörden bewusst und konnte mit dem Verweis auf eine „Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens“ gezielt angegriffen werden. Mit der spontanen Versammlung auf der Sonnenallee am Abend des 7. Oktobers, bei der das Niederreißen der Mauer um Gaza mit Süßigkeiten, Jubelrufen und einer Kundgebung gefeiert wurde und als Samidoun die ersten waren, die Berichte davon auf Social Media teilten, sahen die prozionistischen Berichterstatter der Hauptstadt (allen voran der Tagesspiegel) ihre Gelegenheit gekommen, diesen ideologisch konsequenten Teil der Bewegung ins volle Licht der bürgerlichen Öffentlichkeit zu zerren, wo Politiker und Medien nach dem Beginn der Al-Aqsa-Flut in ihrer ersten Paralyse über das, was da in Gaza passiert war, auf der panischen Suche nach einem Ziel für einen Gegenschlag waren – mit Samidoun war der perfekte Sündenbock gefunden. Mit einmal Mal kannte jedes bürgerliche Hetzblatt und jeder proisraelische Politiker in Deutschland die kleine Organisation und das Verbot war auf dem Weg. Die Wegbereiter waren Tagesspiegel und andere kleinere zionistische Schreihälse, die die Gruppierung auf dem Schirm hatten und schon länger bekämpften.
Solche rechten Leute und Medien, die sich Schmier- und Outing-Kampagnen gegen antiimperialistische Organisationen und Personen zur persönlichen Berufung gemacht haben, können wir deshalb leider nicht einfach als unbedeutend abtun. Sie arbeiten den Repressionsbehörden mit ihrem Monitoring aktiv zu. Bei PSDU waren es die Ruhrbarone, die schon länger umfassend über die Tätigkeiten von PSDU berichteten und dessen Videomaterial sogar als Beleg in der Verbotsverfügung gegen die Duisburger Gruppe verwendet wurde.[29] Dass die Behörden das Material der Antideutschen zur Begründung von Vereins- und Versammlungsverboten benutzen, ist auch aus weiteren Fällen bekannt. Sie sind stolze und tatsächlich nützliche Hilfsangestellte von Staats- und Verfassungsschutz. Die Zusammenarbeit geht nebenbei auch nicht nur in eine Richtung, sondern auch andersherum, dass also der Staat die Medien zum Beispiel mittels VS-Bericht darauf hinweist, welche Organisationen gefährlich und daher mit Schmierkampagnen und Gruselgeschichten zu überziehen sind. Dies ist ein Mittel für den Staat Organisationen schon unterhalb der Schwelle von Vereinsverboten & Co. zu repressieren.
Auch PSDU nahm eine gewisse Vorreiter-Rolle ein, die zu ihrem Verbot beigetragen haben könnte. Die Gruppe zeigte eine hohe und sichtbare Aktivität, vertrat politisch hinsichtlich der Befreiung Palästinas konsequente Positionen, war in der Bewegung und Community gut vernetzt und damit zumindest lokal ein Scharnier zwischen Linken und muslimischen Teilen der Bevölkerung, aus denen sich die palästinasolidarische Bewegung bundesweit vorrangig speiste. Dieser aktiven und sehr offen arbeitenden Gruppe sollte ein Riegel vorgeschoben werden und alle, die mit ihr zu tun hatten, eingeschüchtert werden. Dies wurde auch ermöglicht durch weite Auslegungen des Verbots wie bspw. durch den Landesvorsitzenden des Bunds Deutscher Kriminalbeamter (BDK), einem Berufsverband von Polizisten, der, ohne erkennbare juristische Kenntnisse aber mit der natürlichen Autorität eines Polizisten von Fach in einem weit verbreiteten Interview am Tag des Verbots von PSDU behauptete, dass jeder, der sich dort engagiert habe, nun sein Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit verwirkt habe und die Personen nicht mehr gemeinsam auf Versammlungen erscheinen dürften.[30] Solche Aussagen wie von der genannten Person sind juristisch natürlich nicht haltbar und von dem Verbot nicht gedeckt. Durch Einschüchterungen wie diese ist der Effekt der Maßnahme allerdings vermutlich deutlich größer als das, was in der entsprechenden Verordnung steht, denn die Leute bekommen natürlich vor allem das mit, was in den Medien zu einem Verbot erklärt wird. Zudem besteht immer die reale Gefahr unter dem Vorwurf von Fortsetzung der verbotenen Organisation oder Bildung einer Ersatzorganisation mit empfindlichen Strafen belegt zu werden, wenn die Personen wieder aktiv werden. Hierbei werden die Personen bewusst im Unklaren gelassen und viele werden aufgrund von (drohenden) Maßnahmen des Staats ihr Verhalten ändern, obwohl sie nichts verbotenes tun.
4.2 Den äußeren Feind im Innern bekämpfen
Besonders relevant für die letzten Vereinsverbote sind die Bezüge der Organisationen auf ausländische Akteure. Diese Verbindungen haben unterschiedliche Qualität: Teilweise sind es wohl reale Kontakte, häufig geht es aber nur um eine positive Bezugnahme auf Akteure, die mit der BRD und ihren Verbündeten in Konflikt stehen.
Der Kampf gegen den äußeren Feind im Innern erklärt u. a. das Verbot des Islamischen Zentrums Hamburgs: Ein großangelegter Polizeischlag richtete sich am 24.7.2024 gegen 53 ihrer Einrichtungen in den Bundesländern Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Vier Moscheen wurden bundesweit im Zuge des IZH-Verbots geschlossen.[31] Zudem sind mit dem Verbot auf einen Schlag unzählige Bücher und Veröffentlichungen der Verlage des IZH ebenfalls verboten worden. Das Verbot des IZH, die Enteignung seiner Moscheen und das Verbot seiner Publikationen ist ein brutaler Verstoß gegen die Religionsfreiheit und eine massive Einschränkung der Religionsausübung im Umfeld der Moscheen. Schiitische Gotteshäuser und Verlage gibt es in Deutschland keineswegs wie Sand am Meer.
Dem Verbot war eine langjährige, medial begleitete Kampagne gegen das IZH vorausgegangen. Seit spätestens 2022 wurde es als Hort des „Mullahregimes“ durch große Medienhäuser verleumdet. Auf der Innenministerkonferenz (IMK) am 8.12.2023 forderten die Innenminister der Länder von dem BMI eine Prüfung und Umsetzung des Verbots des IZH,[32] die zu diesem Zeitpunkt vermutlich bereits eingeleitet war. Diese Innenministerkonferenz im Dezember 2023 war vermutlich auch für die Verbote auf Länderebene relevant – also PSDU durch das Innenministerium NRW, die sunnitische DMG durch das Innenministerium Niedersachsen und das sunnitische IZF durch das Innenministerium Brandenburg. Hier stimmte man sich ab und nahm sich konkrete Handlungen vor.
Wir erleben heute eine neue Hochphase antimuslimischer Hetze und Verbote. Neben dem IZH sind wie gezeigt auch sunnitische Gruppierungen Ziel von Verleumdungen und Repression, auch solche die keine Verbindungen zu Muslimbruderschaft oder palästinensischen Organisationen haben. So wurde eben die Deutschsprachige Muslimische Gemeinschaft Braunschweig (DMG) im Juni 2024 durch das Niedersächsische Innenministerium verboten, die wohl eine der reichweitenstärksten Online-Plattformen muslimischer Prediger in Deutschland organisierte. Aber auch bspw. gegen „Muslim Interaktiv“ wurde zuletzt stark gehetzt und ein Verbot gefordert.[33] Letztere konnten unter Bezug auf den Genozid in Palästina und die Zensur propalästinensischer Stimmen in Deutschland stark mobilisieren, was Behörden und Medien sichtlich ein Dorn im Auge war.
Die Repression reagiert auf eine zunehmende Abkehr migrantischer Bevölkerungsteile von der herrschenden Politik, die von neuen politischen Akteuren organisiert werden, die sich (zumindest in der Ansprache an ihre Zuhörerschaft) gegen die Interessen des US-Imperialismus und der BRD richten. Nicht nur das IZH-Verbot ist damit auch eine Keule gegen migrantische Selbstorganisation abseits des Kurses der herrschenden Politik. Das müssen wir als solche verstehen und kritisieren, auch wenn wir uns mit diesen Kräften politisch nicht auf einer Linie befinden.
Erleichtert werden diese Verbote durch die rechtliche Zuschreibung als Ausländerverein. Die Tätigkeit des IZH würde eine Ausrichtung gegen „die verfassungsmäßige Ordnung“ und „den Gedanken der Völkerverständigung“ vorweisen, sowie gegen Strafgesetze verstoßen, zusätzlich aber auch noch „völkerrechtlichen Verpflichtungen“ der BRD zuwiderlaufen, sowie Bestrebungen außerhalb der BRD fördern, „deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind“.[34] Die Vorwürfe beinhalten neben dem Vorwurf „Sprachrohr Teherans“ zu sein (was so natürlich nicht strafbar ist) unter anderem die Behauptung, dass Personen aus dem IZH die als Terrororganisation definierte Hisbollah finanziell unterstützt hätten und diese sich für ihre Tätigkeiten auch in Räumlichkeiten des IZH getroffen hätten.
Dass das Verbot des IZH ein Puzzlestück im Kampf gegen den Iran ist, erklären selbst bürgerliche Kommentatoren so – diese Ausrichtung gegen den Iran ist die „völkerrechtliche Verpflichtung“ der BRD, wo das IZH in seiner Tätigkeit vermutlich einigermaßen konsequent gegen verstoßen hat. Leider besteht auch hier kein Einblick in die Verbotsverfügung gegen das IZH, sodass nur darüber spekuliert werden kann, gegen welche Strafgesetze das Zentrum systematisch verstoßen haben soll. Mit dem Verbot des IZH entledigte man sich einer Organisation, die im Vergleich zu anderen muslimischen Verbänden vergleichsweise aktiv Stellung gegen die zionistischen Verbrechen in Palästina bezog und sicher zur antiimperialistischen Politisierung ihres riesigen Umfelds in ganz Deutschland beitrug.
Wie an diesem und weiteren Verboten zu erkennen ist, geht es bei den Vereinsverboten auch um den Kampf gegen den äußeren Feind im Inneren und darum, jegliche Möglichkeit der Zersetzung der Heimatfront zu unterbinden. Die Berichte der deutschen Geheimdienste im deutschen Bundestag benennen das selbst genau so: Russland, Nahost und die Kriegstüchtigkeit Deutschlands – das sind die Themen, die Verfassungsschutz, BND und MAD nach eigener Aussage 2023/2024 in erster Linie bewegten.[35] Die Entschiedenheit im Kampf gegen den äußeren Feind im Inneren hat sich mit der von Olaf Scholz am 27.2.2022 im Bundestag ausgerufenen „Zeitenwende“ verschärft. Einige Jahre vorher stellten bereits die Angriffe auf die USA am 11.9.2001 ein weiteres wichtiges Ereignis dar, in dessen Folge sich dieser Kampf qualitativ deutlich verschärfte. Hier zeigte sich eine Verwundbarkeit der entscheidenden imperialistischen Macht in der Welt nach der Konterrevolution Anfang der 1990er Jahre zum ersten Mal sehr deutlich. Im anschließenden Wahn wurde die Repression gegen Organisationen im Rahmen des „war on terror“ nicht nur in den USA massiv ausgeweitet. In Deutschland wurde hinsichtlich des Vereinsverbots bspw. ein bis dahin noch im Vereinsgesetz formuliertes Privileg für religiöse Organisationen abgeschafft. Das BVerfG selbst fasst die einschneidende Wirkung dieser Gesetzesnovelle in einem seiner Urteile aus 2018 rückblickend so zusammen:
„In Reaktion auf die Terroranschläge des 11. September 2001 wurde der Anwendungsbereich der Regelungen über das Vereinsverbot im Ersten Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl I S. 3319) durch Streichung des sogenannten Religionsprivilegs auf religiöse Vereinigungen erstreckt (vgl. BTDrucks 14/7026, S. 6). Seit 2001 ist die Zahl der Vereinigungsverbote erheblich angestiegen. Sie liegt mit über 60 Verboten inzwischen höher als in dem gesamten Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 1964 und dem 11. September 2001.“
– BVerfG, 13.07.2018, 1 BvR 1474/12, 1 BvR 57/14, 1 BvR 57/14, 1 BvR 670/13, Rn. 7
Die Repression im Inland hängt unmittelbar mit der Entwicklung der internationalen Kämpfe der Nationen und Klassen zusammen und leitet sich aktuell im Speziellen von der relativen Krise des US-Imperialismus und seiner Verbündeten ab. Der 11.9.2001, der 24.2.2022 und der 7.10.2023 markieren historisch und in Fragen der Repression wichtige Zäsuren.
Auch bei dem Verbot rechter Organisationen kann das eine Rolle spielen. Das Verbot von Compact wird in der Verbotsverfügung anhand folgender Punkte begründet: Völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept, Fremden- und Migrantenfeindlichkeit, Antisemitismus, Vernetzung im rechtsextremistischen Spektrum. Tatsächlich sind Aussagen von Compact zu Ukraine und Russland in dem Dokument überhaupt kein Thema, obwohl Elsässer Russlands Militäreinsatz in dem rechten Magazin auch explizit u.a. als „Offensive gegen den Great Reset, der die Globalisten stoppt“ begrüßt hatte und die mediale Begleitung diesen Punkt teilweise zum zentralen Vorwurf erhoben hatte. Es scheint auf den ersten Blick merkwürdig, dass die außenpolitischen Positionen des reaktionären Compact-Magazins in der Verbotsverfügung mit keinem Wort Erwähnung finden, es ist aber trotzdem plausibel, dass der starke Bezug auf Russland ein Grund für das Verbot gewesen ist. Weshalb die Verbotsbehörden diesen Bezug auf einen ausländischen Akteur dann nicht selbstbewusster als Grund genannt haben, wie es bei HAMAS, Samidoun, IZH und PSDU auch der Fall war, müsste weiter diskutiert werden.
Bei HAMAS und Samidoun ist der Zusammenhang offensichtlich, der Vorwurf an die beiden Organisationen lautet auch explizit, dass sie „sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ gefährden würden.[36] Dass es hierbei um den Schutz Israels geht, ist klar, welche „Interessen der BRD“ das BMI aber konkret gefährdet sieht und als Grund anführt, bleibt leider unklar, da die Verbotsverfügungen nicht vorliegen.
4.3 Das Sagbare abstecken
Die Verbote sind gleichzeitig auch Teil einer repressiven Einbindungstaktik. In der Regel sind die Verbote begleitet von Aussagen oder Maßnahmen, die der die verbotene Organisation tragenden Bewegung oder dem Spektrum Zugeständnisse macht: Bei den antipalästinensischen Vereinsverboten wurde deutlich gemacht, dass man die Situation in Gaza bedauern darf und Israel in seiner genozidalen Politik um Mäßigung bitten darf (wie von Außenministerin Annalena Baerbock stellenweise heldenhaft vorgelebt), solange nicht ernsthaft etwas am vorgegebenen Kurs der Unterstützung Israels geändert wird und der verachtenswerte Status Quo in Palästina erhalten bleibt. Es bedarf für die Einbindung der notwendigerweise immer wieder protestierenden und unzufriedenen Bevölkerung neben klaren Sündenböcken wie Samidoun und PSDU auch sanfter Kritiker, hinter die man sich stellen kann, womit man klar vermitteln kann: so geht es, aber so geht es nicht!
Beim IZH-Verbot ist es besonders perfide, wie staatliche Akteure beiseitelassen, dass sie die aktuelle Welle von antimuslimischem Rassismus in jeder Verlautbarung zu Migration und Außenpolitik reiten und antreiben, wenn Innenministerin Faeser dann gleichzeitig zum Verbot von IZH sagt: „Wir handeln nicht gegen eine Religion. Wir unterscheiden klar zwischen Islamisten, gegen die wir hart vorgehen und den vielen Musliminnen und Muslimen, die zu unserem Land gehören und ihren Glauben leben.“[37] Eben diese Aussagen sind wichtig und Teil der Angebote zur Einbindung, ohne die die Repression nur halb so wirksam wäre. So wurde auch angedeutet, dass die Blaue Moschee unter geläuterter, pro-westlicher Ausrichtung wieder für Gebete und Veranstaltungen geöffnet werden könnte.[38] Nicht nur geht es darum, den konkreten ideologischen Einfluss der verbotenen Strukturen zu unterbinden, sondern allen Muslimen im Land verstehen zu geben, welche Positionen hinsichtlich der Außenpolitik Deutschlands toleriert werden und welche nicht.
Oppositionelle Meinungen und Akteure haben unter der bürgerlich-parlamentarischen Herrschaft des Kapitals in verschiedenen Themen eine notwendige und hilfreiche Seite, einerseits wie oben erläutert zum Einbinden abweichender Bevölkerungsteile, andererseits bieten manche dieser Kräfte selbst eine attraktive Alternative für den deutschen Imperialismus gegenüber bisherigen Regierungskräften. Daher passiert es, dass Kräfte, die in dem einen Moment vom Staat noch bekämpft werden, im nächsten schon als Handlanger akzeptiert werden. Dies kann auf linke, wie rechte Kräfte zutreffen.
Hinsichtlich des Compact Verbots sollte man die AfD nicht ausblenden. Aktuell bedeutet die AfD für das deutsche Kapital vielleicht noch Instabilität und Unwägbarkeiten und politisch dafür gegenüber den anderen großen, etablierten Parteien im Bundestag keinen Vorteil, der groß genug wäre, um ihr zur Macht zu verhelfen. Trotzdem strahlt die AfD, wie auch andere erfolgreiche Kräfte am rechten Rand in Europas Parlamenten, sicherlich eine gewisse Attraktivität auf das Kapital aus, weil es ihnen aktuell gelingt, verloren gegangene Teile der Bevölkerung wieder für den eigenen Kurs einzubinden. Der AfD kann mit einem Verbot der Organisation Compact, die die Schmuddelpositionen der AfD in kondensierter Form verkörpert, klar signalisiert werden, wo inhaltliche Grenzen liegen. Der wichtigste Unterschied bei Verboten von rechten Organisationen wie Compact im Gegensatz zum Verbot von linken Organisationen ist natürlich, dass es gar kein Problem mit dem Kern der Ideologie der verbotenen Organisationen gibt. Den Chauvinismus gegenüber anderen Völkern bringt die imperialistische Politik der BRD selber hervor und verbreitet ihn ganz offen und aktiv. Nur in seiner radikalsten Form wird er zur Herausforderung, da er schließlich auch eine umfassende, aktuell eher ungünstige Abschottung vom Kapital-, Waren- und Personenverkehr bedeuten kann. Und auch wenn es in der Verbotsverfügung keine hervorgehobene Rolle spielt, ist ein zentraler Grund weshalb Compact und auch die AfD aktuell noch bekämpft werden, ihre oppositionelle Haltung in der Frage des Ukraine-Kriegs. Das Verbot des Compact-Magazins kann also auch Teil einer Strategie zur Zähmung und Wählbarkeit der AfD sein – indem man der AfD ihr radikales Umfeld abschneidet (die AfD bemüht sich natürlich auch selber darum), wird sie mehr und mehr eine reale Option. Das Bild der „Brandmauer“ zur AfD, mit der sich die bisher herrschenden Parteien aktuell noch einen antifaschistischen Anstrich geben wollen, wird wegen der hohen Zustimmungswerte der AfD politisch immer teurer aufrechtzuerhalten und eine geordnete Eingliederung der Partei immer notwendiger, worin ein Verbot ihres radikalen Umfelds eben eins der Instrumente sein kann. Eine Übernahme oder Beteiligung der AfD an den Regierungsgeschäften in Deutschland scheint uns in naher Zukunft bevorzustehen.
Auch wenn sich das Kalkül hinsichtlich Compact und der AfD nur erahnen lässt, ist dieser Kontext zentral und unterscheidet das Verbot von Compact so stark von den Verboten von HAMAS, Samidoun, PSDU und IZH, wo es darum geht pro-palästinensische bzw. pro-iranische Tendenzen in der Bevölkerung als Ganzes unsagbar und unorganisierbar zu machen.
Das Compact-Verbot ist nicht Ergebnis einer progressiven antifaschistischen Bewegung. Das Compact-Verbot hat für die Herrschenden in diesem Land eine andere Funktion als die anderen genannten Verbote und ist trotzdem abzulehnen, weil es solche Organisationsverbote, die vorrangig wegen politischer Äußerungen vorgenommen werden, weiter normalisiert und die viel relevanteren Hetzer in diesem Land, die wir in den Bundestagsparteien, in der Regierung und den großen Medienhäusern finden, ungeschoren davonkommen lässt.
4.4 Wehrhafte Demokratie
Das Compact-Verbot ist nicht die Folge einer moralischen Selbstverpflichtung des deutschen Staats, soll aber als genau diese angesehen werden. Das Verbot versucht auch weit verbreiteten antifaschistischen Haltungen in der Bevölkerung zu schmeicheln. Politisch ausgeglichen soll die Summe der Organisationsverbote wirken, die sich gegen unterschiedliche politische Richtungen richten, sich auf eine politisch scheinbar neutrale Rechtsgrundlage beziehen und jegliche „Feinde der Demokratie“ wirksam bekämpft.
Das ganze Schauspiel der „wehrhaften Demokratie“, bei denen die Vereinsverbote einen wichtigen Teil der Inszenierung bilden, dient wesentlich dazu, Bevölkerungsteilen, die noch mehr oder weniger hinter dem eigenen Kurs stehen, zu signalisieren: Wir haben den Laden im Griff, mit uns muss sich keiner Sorgen um seine kleinen Pfründe machen. Dieses Schauspiel (zusätzlich zur realen Wirkung der Repression) ist wichtig, denn angesichts zahlreicher innen- und außenpolitischer Krisen geht den Herrschenden zunehmend ihr ruhiges Hinterland und die darin gebundenen Gruppen flöten. Bei jedem Vereinsverbot wird dieses Schauspiel lang und breit vorgeführt und die Drangsalierung von ein paar jungen Polit-Aktivisten, friedlichen Moscheebetreibern o.ä. als perfekt organisierter Schlag gegen gemeingefährliche Umstürzler breitgetreten. Die mediale Begleitung von IZH-Verbot oder PSDU sind nur zwei Beispiele dafür. Gerade wo das Image des starken Staats angekratzt wird, dort muss er umso härter zuschlagen, wie auch beim Indymedia-Verbot 2017 schön zu beobachten war, welches nach einer wochenlangen Debatte um „rechtsfreie Räume“ im Hamburger Schanzenviertel während der militanten Proteste zum dortigen G20-Gipfel erfolgte.
5. Staatsumbau in der Zeitenwende?
Das Repressionsinstrument der Zerschlagung von politischen Organisationen ist in der BRD so lebendig wie nie zuvor. Die Vereinsverbote beweisen sich auch in der „Zeitenwende“ als nützliches Werkzeug zur Absicherung der Heimatfront. Hier gibt es mehr Kontinuität als Brüche: Der bürgerliche Staat kann in Deutschland in seiner jetzigen Phase flexibel auf sich verändernde politische Lagen reagieren. Stets ist das ganze Arsenal an Repression bereit, eingesetzt zu werden, meist braucht es nicht mehr als eine neue Leitlinie aus der übergeordneten Behörde, wie mit neuen politischen Entwicklungen umzugehen ist, praktisch beobachtbar im Nachgang des 7. Oktobers. Auch für die Ausweitung der Vereinsverbote muss der Staat nicht umgebaut werden – und umgekehrt wird er durch deren Durchführung auch nicht strukturell oder institutionell verändert. Es ist die Reaktion eines gut aufgestellten Staates auf politische Entwicklungen, die ihm nicht schmecken. Wie er reagiert, hängt von der welt- und innenpolitischen Lage ab, aber die zentralen Instrumente zur Befriedung standen und stehen immer bereit und finden zu jedem Zeitpunkt Anwendung in dem notwendigen Maß. Damit ist längst nicht alles zur Debatte um den „reaktionär-militaristischen Staatsumbau“ gesagt.[39] Es muss betont werden, dass die Verschärfung der eingesetzten Mittel und des Maßes der Repression real und kein Hirngespinst ist. Ein Blick auf weitere Aspekte staatlicher Repression und Einbindung neben Vereinsverboten würde das zeigen. Zur Verfügung standen die meisten dieser Mittel aber immer. Wenn in den nächsten Jahren bspw. mit einem Mal massenhaft Personen zum Kriegsdienst eingezogen werden, es großen Widerstand dagegen gibt, dann muss dieser Staat nicht erst umgebaut werden, um die im Grundgesetz verankerten Notstandsverordnungen in Kraft zu setzen und damit alle wesentlichen Grundrechte auszusetzen.
Dabei können Betrachtungen der Reaktion des Staates erst dann ein vollständiges Bild ergeben, wenn die politische Entwicklung, auf die der bürgerliche Staat gezwungen ist zu reagieren, verständlich gemacht wird. Also: Welche Entwicklung droht ihrer Herrschaft, ihren Interessen und Verbündeten, worauf sie mit Repression reagieren müssen?
Wir müssen alle lernen, wie man auch juristisch kämpft, denn dies ist ein wichtiges Kampffeld, in dem man in beschränktem Umfang zeitweilige Erfolge erringen, vor allem aber den Charakter dieses Staats praktisch aufzeigen kann. Wir müssen lernen mit Verboten und anderen Formen extremer Repression umzugehen, sie abzufedern und als Bewegung und Organisationen zu verkraften – denn gänzlich vermeiden oder abwehren können wir sie nicht. Wir müssen Strukturen schaffen, die die Schäden auf viele Schultern verteilen und breit darüber aufklären und skandalisieren. Den Schaden, den bspw. Vereinsverbote anrichten können, dürfen wir nicht klein reden, aber wir dürfen uns trotzdem niemals davon entmutigen lassen. Es gibt sehr aktuelle Beispiele von Genossen aus unzähligen Ländern (auch in Deutschland), deren Organisationen unzählige Male verboten wurden und die trotzdem immer weiter ihrer politischen Linie folgen und sich dafür organisieren. Wichtig ist, die Arbeit fortzusetzen, ohne unvorsichtig zu handeln.
[1] https://www.jungewelt.de/artikel/481609.gericht-Compact-verbot-vorerst-nicht-vollziehen.html
[2] Leider sind nur die ausführlichen Verbotsverfügungen von PSDU und Compact öffentlich zu finden, die Verfügungen zu Samidoun, HAMAS und IZH sind bis heute nirgendwo zugänglich gemacht worden.
[3] https://www.psdu-verbot.info/blog/eilverfahrengegenpsduverbotabgelehnt
[4] https://www.bverwg.de/pm/2024/39
[5] BVerwG, Urteil vom 26.01.2022 – 6 A 7.19, Rn 101: https://www.bverwg.de/260122U6A7.19.0
[6] BVerwG, Urteil vom 29.01.2020 – 6 A 4.19 https://www.bverwg.de/290120U6A4.19.0
[7] https://www.spiegel.de/politik/deutschland/deutsche-kommunistische-partei-dkp-wird-nun-doch-zur-bundestagswahl-zugelassen-a-34eee17d-771b-4a7e-a144-7f3f5b716517
[8] https://k-p-d.org/index.php/aktuell/partei/1435-erklaerung-ltw-sachsen-2024
[9] https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/UMOWhKNEkJ5ZQUg5Kk6?5
[10] https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/M0JVrk5Qop55DhqscjE?4
[11] BVerwG, Urt. v. 18.04.2012, 6 A 2/10, Rn. 13 – juris; BVerfG, Beschl. V. 13.07.2018, 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14, Rn. 124 f.-juris; BVerwG, Urt. v. 03.12.2004, 5 A 10/02, Rn. 22 f.-juris.
[12] https://www.psdu-verbot.info/s/Verbotsverfugung-PSDU-geschwarzt.pdf, S. 16ff.
[13] https://www.psdu-verbot.info/blog/category/Infotexte+zu+Verbot+und+Klage
[14] https://www.psdu-verbot.info/s/Verbotsverfugung-PSDU-geschwarzt.pdf, S. 49ff.
[15] https://www.psdu-verbot.info/s/Verbotsverfugung-PSDU-geschwarzt.pdf, S. 51. Das NRW-Innenministerium macht sich hier endgültig lächerlich, als sie behaupten, dass diese Emotionalisierung von PSDU zu Ereignissen, wie dem faschistischen Anschlag in Halle 2019 auf eine Synagoge, führen könnte.
[16] Verbotsverfügung Compact, S. 58.
[17] https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/UMOWhKNEkJ5ZQUg5Kk6/content/UMOWhKNEkJ5ZQUg5Kk6/BAnz%20AT%2002.11.2023%20B12.pdf?inline
[18] https://www.psdu-verbot.info/s/Verbotsverfugung-PSDU-geschwarzt.pdf, S. 33ff., S. 44ff.
[19] https://www.instagram.com/p/DCcT6gasQxN/
[20] Ausführlich wird auf die Kontaktschuld von PSDU auch in diesem Artikel eingegangen: https://www.psdu-verbot.info/blog/lboy2zigru07d71gikypmt0u9maqkq
[21] https://www.psdu-verbot.info/s/Verbotsverfugung-PSDU-geschwarzt.pdf, S. 46
[22] https://www.psdu-verbot.info/blog/kontaktschuld-wirkt
[23] https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2023/11/exekutiv3-2311.html
[24] https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c833-19p-strafmassnahmen-HAMAS-bleibt-auf-terrorliste/
[25] https://www.bverwg.de/031204U6A10.02.0
[26] http://www.documentarchiv.de/brd/2002/verbot_al-aqsa.html
[27] https://web.archive.org/web/20141030165222/http://www.pressrelations.de/new/standard/result_main.cfm?aktion=jour_pm&r=417592
[28] https://www.psdu-verbot.info/blog/psdu-als-hms-unterstutzer
[29] https://www.psdu-verbot.info/s/Verbotsverfugung-PSDU-geschwarzt.pdf, Fußnote 80
[30] https://www.n-tv.de/mediathek/videos/politik/Darum-wird-Palaestina-Solidaritaet-Duisburg-verboten-article24946040.html
[31] https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2024/07/izh.html
[32] https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2023-12-08-06/beschluesse.pdf S. 5
[33] Hamburgs Innensenator Andy Grote (SPD) setzte sich in diesem Zusammenhang auch noch für eine Verschärfung des Strafgesetzes ein, wonach die Forderung nach Einführung einer islamischen Rechtsordnung unter Strafe stellen soll. Die Möglichkeit zur Bestrafung der Forderung nach einer anderen Verfassung wäre eine massive Ausweitung der politischen Repressionsmöglichkeiten in Deutschland, wurde bisher aber nicht weiter aufgegriffen: https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Grote-will-Kalifats-Forderung-unter-Strafe-stellen,innenausschuss176.html
[34] https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/lrXTsh2FSD2lgjw7RYW/content/lrXTsh2FSD2lgjw7RYW/BAnz%20AT%2024.07.2024%20B1.pdf?inline
[35] https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw42-pa-kontrollgremium-969082
[36] https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/M0JVrk5Qop55DhqscjE?4
https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/UMOWhKNEkJ5ZQUg5Kk6
[37] https://www.instagram.com/bmi_bund/reel/C9yzfTxOhOV/
[38] https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Nach-Schliessung-300-Menschen-beten-vor-der-Blauen-Moschee,blauemoschee138.html
[39] Zum Einstieg in die Debatte empfiehlt sich diese Bildungszeitung der DKP aus dem Jahr 2020 https://dkp.de/wp-content/uploads/theorie-bildung/Bildungszeitung_08-2020_Druck_final_150dpi.pdf sowie ein Beitrag auf der Website der KO: https://kommunistische-organisation.de/artikel/die-formen-buergerlicher-herrschaft-und-der-kampf-der-kommunisten/